Wie ist das mit den Urheberrechten?

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum. Im Falle eines Designers berücksichtigt es den künstlerischen Schaffensprozess und die geistige Arbeit die sich in der Kreation widerspiegelt. D.h. alle Entwürfe sind geistiges Eigentum des Entwerfers. Auch die Vergabe der Nutzungsrechte an den Kunden ändert daran nichts. Es verbietet die kreative Leistung einfach zu übernehmen und als Plagiat selbst zu nutzen, zu verkaufen oder ähnliches.

Trotzdem deckt das deutsche Urheberrecht nicht jedes Werk ab. Die qualitativen Ansprüche werden hier genau geprüft. Es werden nur Werke die „persönliche und geistige Schöpfungen sind“ abgedeckt. Für den Bereich Grafik-Design sind also nur „Werke der bildenden Künste“ urheberrechtlich geschützt, nicht jedes Logo und jede Broschüre. Was auf Paragraf 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zutrifft ist umstritten und kann im Zweifel nur gerichtlich geklärt werden. Es muss zumindest etwas Neues, Anderes, Schöpferisches sein. Das Durchschnittskönnen eines Grafikers wird hier nicht geschützt. Bei Illustratoren und Buchgestalterin ist das eher der Fall.

Wenn das Werk des Gestalters die Gestaltungshöhe zum Urheberrechtsschutz erreicht kann er auch Nutzungsrechte veranschlagen. Die Rechte am Original bleiben bei ihm.

Vor vielen Jahren, als jeder Entwurf ein „eigenes Kunstwerk“ war weil er mit Stift oder Farben von nur wirklich talentierten Designern/Illustratoren oder Künstlern entworfen wurde, war die Exklusivität zweifelsfrei. Und demzufolge auch die Vergütung der Nutzungsrechte.

Heutzutage kann mit Hilfe eines Computers, mit gekauften Bild- oder Logodaten und teilweise kopierten Gestaltungsrastern anderer (z.B. Website-Layouts) fast jeder grafische Entwürfe machen. Das ist dann in diesem Sinne nicht als geistiges Eigentum des Entwerfers zu sehen. Auch liefern Kunden oft ganz konkrete Vorstellungen oder schon Skizzen von Logos, die nur technisch umgesetzt werden müssen.

Deshalb werden heute die Nutzungsrechte nur selten berechnet. Das Logo, die Idee, das Objekt muss wirklich schöpferisch und einzigartig sein.

Wenn z.B. Ihr Grafiker/Agentur nach einem Streit oder beim Wechsel der Agentur die Daten nicht an Sie heraus geben will weil er darauf besteht dass er die Urheberrechte hat, dann sollten Sie es nicht darauf beruhen lassen sondern ihm sagen das dem nicht so ist. Notfalls per Gericht. Anders ist es, wenn im Vertrag Nutzungsrechte vereinbart sind.

Mein Tipp: gleich im Vertrag/Auftrag festlegen was mit den Daten bei Beendigung der Zusammenarbeit geschieht. Üblich ist es inzwischen für einen gewissen Prozentsatz vom Auftragsvolumen oder mit einer festgelegten Summe die Herausgabe der Daten zu vereinbaren. Wichtig ist es auch, eine Bestätigung zu haben.

Das Recht ein Honorar zu verlangen hat der Grafiker/Agentur, da sie nicht verpflichtet sind die Originaldaten heraus zu geben. Diese sind, trotz vielleicht fehlender exklusiver Urheberrechte, trotzdem sein Werk, seine Arbeit. Und das darf, auch nach Herausgabe, nicht verändert werden. Außer, auch dies ist anders vereinbart.